Lebensversicherung als „ehebezogene Zuwendung“: Was passiert bei einer Scheidung?

Kann ein Mann nach einer Scheidung die an seine damalige Frau übertragene Lebensversicherungspolice zurückverlangen? Mit diesem Fall hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Bremen zu befassen.

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Kann der Mann die Herausgabe der Lebenpolice verlangen? In diesem konkreten Fall sagt das OLG Bremen „Nein“.

Der Versicherungsnehmer hatte die Police auf seine damalige Ehefrau übertragen, so dass sie seitdem Versicherungsnehmerin ist.

Policenübertragung als ehebezogene Zuwendung

Im Rahmen der im Jahre 2016 durchgeführten Scheidung verlangte der Mann die Versicherung wieder zurück. In seinem Urteil vom 18. Oktober 2016 (Az.: 4 UF 61/16) entschied das OLG Bremen zugunsten der Ehefrau.

Bei der Policenübertragung habe es sich um eine ehebezogene Zuwendung gehandelt. Diese Art der Zuwendung könne normalerweise unter den Voraussetzungen des Paragrafen 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rückabgewickelt werden, da der Geber die Zuwendung in der Erwartung durchführe, dass die Ehe Bestand habe.

In diesem Fall lägen die Voraussetzungen allerdings nicht vor, da das Ex-Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft gelebt habe und die Ansprüche des Zugewinnausgleichs die Heranziehung des Paragrafen 313 BGB verdränge.

Zugewinngemeinschaft hat Priorität

Eine Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass das während der Ehe angesammelte Vermögen nach einer Scheidung zwischen den Ehepartnern aufgeteilt wird.

Das OLG hat die aktuelle und künftige Einkommens- und Vermögenssituation der ehemaligen Eheleute durchleuchtet. Es kommt zu dem Schluss, dass es für den Mann zumutbar ist, auf die Lebensversicherungspolice zu verzichten, damit seine Ex-Frau sie „später für ihre eigene Alterssicherung verwenden kann“. (nl)

Foto: Shutterstock


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