Stellvertreterprivileg für Untervermittler von Maklern

Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass ein Untervermittler selbst hafte, wenn er die Beratung Namens und in Vollmacht eines Maklers durchführe, ohne einen eigenen Maklervertrag mit dem Kunden zu schließen. Weder Wortlaut noch systematische oder teleologische Auslegung des Gesetzes geböten dies.

Zwar begründe Paragraf 59 Abs. 2 VVG für Vertreter eine neue und eigenständige Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss. Unter systematischen Gesichtspunkten sei aber keine Auslegung dahingehend geboten, dem Kunden gegenüber dem Untervermittler eines Maklers einen Schadensersatzanspruch zuzubilligen, wenn dieser fehlerhaft im Namen des Maklers berate.

Anders als für den Versicherungsvertreter fehle eine gesetzliche Regelung, nach der auch der von einem Makler beauftragte Untervermittler als Makler gelte und damit selbst haftbar sei. Hätte der Gesetzgeber dies so gewollt, hätte es nahe gelegen, es ausdrücklich zu regeln. Eine solche gesetzliche Regelung sei auch nicht mit Blick auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes entbehrlich.

Untervermittler nicht als Handelsvertreter des Maklers tätig

Nach der Gesetzesbegründung sei erforderlich, dass die handelnde Person selbst als Handelsvertreter gegenüber dem Kunden auftrete. Dies sei nicht der Fall, wenn der Untervermittler als bevollmächtigter Stellvertreter auftrete. Denn dieser werde nicht als Handelsvertreter des Maklers tätig. Denn bei den vermittelten Versicherungstarifen handele es sich nicht um Produkte des Maklers, sondern um solche der Versicherer.

Eine Handelsvertretertätigkeit sei nur in Bezug auf den Abschluss der Maklerverträge möglich. Bezogen auf deren Abschluss stehe im Streitfall aber kein Beratungsverschulden in Frage. Auch das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung rechtfertige nicht die Annahme einer Eigenhaftung des Untervermittlers, weil dieser im Rahmen der Beratung und Vermittlung des Versicherungsvertrages nicht als Handelsvertreter des Maklers tätig werde.

Auftreten des Untervermittlers gegenüber Kunden ist entscheidend

Auch dass der Untervermittler tatsächlich als Makler mit Erlaubnis nach Paragraf 34 d Abs. 1 GewO in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen sei, rechtfertige nicht die Annahme, dass er für eine im Namen des Maklers ausgeführte Fehlberatung einzustehen habe. Entscheidend sei das Auftreten des Untervermittlers gegenüber dem Kunden, nicht die Registereintragung.

Auch eine teleologische Auslegung gebiete keine Eigenhaftung. Sinn und Zweck des Gesetzes geboten es nicht, selbständige Untervermittler von Maklern und Versicherern gleich zu behandeln. Die Entscheidung ist abzulehnen. Selbständige Untervermittler eines Maklers sind Handelsvertreter, wenn sie ständig mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften betraut sind.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht einer Handelsvertreterstellung des Untervermittlers nicht entgegen, dass die Geschäfte von Dritten geschlossen werden. Handelsvertreter eines Maklers treten daher ebenso wie Handelsvertreter eines Versicherers in ein gesetzliches Schuldverhältnis zum Kunden, aus dem sie selbst haften. Für ein Stellvertreterprivileg ist daher kein Raum.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht.

Foto: Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

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