Vererben: Die häufigsten Fehler im Testament

7 – Testament nicht auffindbar

In der Praxis komme es häufig vor, dass der letzte Wille an einem „zu sicheren Ort“ aufbewahrt werde. Kann nach dem Tod des Erblassers allerdings kein Testament aufgefunden werden, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Rechtsanwalt Andres rät daher, einer Vertrauensperson mitzuteilen, wo sich das Testament befindet. Sollte es eine solche Person nicht geben, könne der letzte Wille bei einer neutralen Stelle hinterlegt werden – etwa beim Amtsgericht.

6 – Testament zu leicht auffindbar

Der andere Extremfall, dass das Testament an einer allzu leicht auffindbaren Stelle hinterlegt werde, komme auch häufig vor. Wenn das Testament dann von einer Person aufgefunden werde, die durch dieses enterbt wird, bestehe das Risiko, dass diese den für sie ungünstigen letzten Willen vernichtet.

„Im Zweifel führt auch das dazu, dass die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt“, erläutert Andres.

Auch deshalb sei es ratsam, das Testament an einer sicheren, neutralen Stelle zu hinterlegen und außerdem darauf zu achten, dass es sich um die aktuellste Version handelt.

5 – Allein ein gemeinschaftliches Testament ändern

Verfassen Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament, kann dies auch nur von beiden gemeinsam geändert werden. Änderungen, die von einem Partner alleine vorgenommen werden, seien unwirksam.

Modifikationen am gemeinschaftlichen Testament sind laut Andres auch nach dem Tod eines der beiden Partner nicht mehr möglich – außer eine solche Änderungsbefugnis ist im gemeinschaftlichen Testament ausdrücklich festgehalten.

4 – Mehrere undatierte Testamente

Es kommt immer wieder vor, dass Erblasser im Verlauf der Jahre mehrere Testamente verfassen. „Fehlt auf zumindestens einem dieser Testamente das Datum, an dem es verfasst worden ist, führt dies im Zweifel zu ganz erheblichen Auslegungsschwierigkeiten“, sagt der Erbrechtsexperte.

Gesetzlich ist zwar festgelegt, dass stets das jüngste Testament gültig ist. Wenn jedoch nicht ersichtlich ist, welches der vorliegenden Schriftstücke das aktuellste ist, kann das dazu führen, dass der tatsächliche Wille des Erblassers nicht umgesetzt wird.

 

Seite drei: Auslegungsschwierigkeiten durch fehlerhafte Unterschrift

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