Wulff Aengevelt: „Ideologischer Irrweg Bestellerprinzip“

3. Die Verteuerung des Kaufpreises wird nicht nur zur spürbaren Erhöhung der Notarkosten und Grunderwerbsteuer führen, sondern auch noch die Finanzierung erheblich erschweren, da zunehmend der Verkehrswert vom Kaufpreis abweichen wird.

Gerade für junge Familie und Schwellenhaushalte wird es dadurch noch schwerer, eine marktgerechte Finanzierung zu finden.

Makler geht als unabhängiger Berater verloren

4. Besonders schwerwiegend ist, dass die propagierte zukünftig nur noch einseitige “Bestellung“ des Maklers durch den Verkäufer den klassischen, im BGB und in der Rechtsprechung seit 120 Jahren untadelig fest verankerten ehrlichen Makler als fairen Transaktionsbegleiter beider Parteien, denen er jeweils mit Marktkenntnis und Sachkunde die Sorgfalt des ordentlichen Immobilienkaufmanns schuldet und dadurch eine nutzerstiftende Dienstleistung erbringt, ersatzlos abschafft.

Damit bedeutet das Bestellerprinzip eine ungerechtfertigte einseitige Begünstigung des Verkäufers und gleichzeitig eine erhebliche Schlechterstellung des Käufers.

Denn letzterer verliert schlagartig den Makler als unabhängigen Berater, Dienstleister und markt- und sachkundigen Vertreter seiner Interessen, während der Verkäufer (Besteller) einen zukünftig nur noch allein seine Interessen vertretenden Vertriebler gewinnt.

Eine flagrantere Beeinträchtigung der legitimen Verbraucherschutzinteressen des Immobilienkäufers ist nicht vorstellbar und wäre für den Käufer alles andere als Verbraucherschutz.

Seite drei: Verfassungsrechtliche Gegenargumente

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