Pflichtteilsverzicht: So wird die Abfindung besteuert

Das FA legte daraufhin Revision ein. Der BFH schloss sich der Auffassung des FG nicht an. Nach Ansicht des BFH ist die zwischen den Geschwistern geltende Steuerklasse II maßgebend für die Berechnung der Steuerlast, da es sich um eine Zuwendung zwischen Geschwistern handele und nicht um eine Zuwendung an ein Kind.

Das FG habe richtig entschieden, dass die Vorschenkungen der Mutter bei der Berechnung der Steuer nicht zu berücksichtigen sind, da sie nicht von den Schenkern (den Brüdern) stammen.

Hinsichtlich des anwendbaren Freibetrags (10.300 Euro) und des Steuersatzes (17 Prozent) sei laut BFH aber  – anders als vom FG entschieden – die im Verhältnis des Klägers zu seinen Brüdern geltende Steuerklasse II zwischen Geschwistern anzuwenden. Die Schenkungssteuer setzte der BFH auf 23.647 Euro fest.

Zeitpunkt des Pflichtteilsverzichts ist entscheidend

Mit dieser Entscheidung weicht der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Denn bisher war nicht das Verhältnis des Verzichtenden zum Zahlenden, sondern das zum künftigen Erblasser maßgebend. Ziel dieser Vorgehensweise war eine Gleichbehandlung des Pflichtteilsverzichts, unabhängig davon, ob er vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls vereinbart wird.

Laut BFH sei dieses Ziel insbesondere dann nicht zu erreichen, wenn der Pflichtteilsverzicht gegenüber mehreren Personen erklärt werde und/oder Vorschenkungen des (künftigen) Erblassers an den Verzichtenden existieren.

Daher seien bei einem vor Eintritt des Erbfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung die erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die im Verhältnis des Zahlungsempfängers zu den Zahlenden gelten.

Bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden (Steuerklasse II), führt die neue Rechtsprechung in der Regel zu einer höheren Steuerbelastung als bei der Vereinbarung nach dem Eintritt des Erbfalls (Steuerklasse I). (jb)

 

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