Testament: Die fünf häufigsten Irrtümer

4. Ehepartner sollten Berliner Testament wählen

Das sogenannte Berliner Testament ist laut Baeumer eine bei Verheirateten beliebte Testamentsform, bei der zuerst der überlebende Partner und, nach dessen Tod, die gemeinsamen Kinder erben.

Zwar spreche bei einer lebenslangen Partnerschaft nichts gegen diese Form des Testaments, jedoch stoße sie durch die heutzutage viel häufigeren Scheidungen und Patchworkfamilien an ihre Grenzen.

Für derartige Verhältnisse mit mehreren Kindern aus vorherigen Beziehungen gebe es jedoch auch erbrechtliche Lösungen, bei denen ein erfahrener Anwalt helfen könne.

5. Testament ist unwiderrufbar

Ein Testament sei grundsätzlich jederzeit widerruf- und veränderbar, sowohl durch die Erstellung eines neuen Testaments als auch durch das Durchstreichen von Passagen und Ergänzungen in einem bestehenden Testament.

Im Sinne der Nachvollziehbarkeit sei es ratsam, den jeweiligen Zeitpunkt der Testamentserstellung festzuhalten, da unter Umständen auch mehrere Testamente gleichzeitig wirksam werden können.

Der Widerruf eines Testaments erfolge insbesondere durch seine Vernichtung, jedoch nur mit Erlaubnis des Erblassers, da eine ein fremdes Testament unerlaubt ändert oder vernichtet, der riskiere die Erbunwürdigkeit. Der Widerruf eines Testaments in amtlicher Verwahrung erfolge mit seiner Rückgabe.

Komplizierter ist die Änderung laut Baeumer bei gemeinschaftlichen Testamenten, da ein Widerruf hier nur unter Mitwirkung beider Partner möglich ist.

Ohne dessen Mitwirkung sei ein notariell beurkundetes Widerrufstestament nötig, welches dem Ehegatten zugehen müsse. Darüber hinaus mache der Tod des Partners dessen Mitwirkung unmöglich, was die Regelung des Erbes einschränke. (bm)

 

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