Mifid II: Zielmarktbestimmung als zentrale Neuerung

Auf Basis der Zielmarktbestimmung des Herstellers muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dann eine eigene Zielmarktbestimmung unter Berücksichtigung seiner Kundenstruktur festlegen.

Nicht Logik der Mengenlehre folgen

Wenn der Hersteller eines Finanzinstrumentes beispielsweise „Privatkunden mit dem Wunsch der Portfoliodiversifizierung“ als Zielkunden ansieht, so kann ein vertreibendes Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Zielmarkt für sich auf „vermögende Privatkunden, die maximal fünf Prozent ihres freien Vermögens investieren wollen“ festlegen.

Neben dem positiven Zielmarkt sollen Hersteller und Vertrieb auch negative Zielmärkte definieren, also diejenigen Kundengruppen beschreiben, für die das Finanzinstrument ausdrücklich nicht geeignet ist.

Der negative Zielmarkt soll nicht nach der Logik der Mengenlehre als „alle Anleger, die nicht dem Zielmarkt angehören“ definiert werden. Vielmehr soll es möglich sein, dass es neben Anlegern, die entweder der positiven oder negativen Zielmarktdefinition entsprechen, auch „neutrale“ Anleger mit Eigenschaften gibt, die die Zuordnung sowohl in den positiven als auch in den negativen Zielmarkt verhindern.

Prüfung der individuellen Geeignetheit

Die Zielmarktbestimmung soll den Vertrieb dabei unterstützen, dass Finanzinstrumente nur an Kunden vertrieben werden, für die das Finanzinstrument sinnvoll ist.

Trotz der Zielmarktbestimmung muss jedoch im Rahmen einer Anlageberatung bei jedem Anleger weiterhin die individuelle Geeignetheit des Finanzinstruments geprüft werden. Dabei ist es durchaus möglich, dass sich ein Finanzinstrument für einen Anleger als geeignet erweist, der nicht dem Zielmarkt angehört.

In diesem Fall kann das Finanzinstrument trotzdem empfohlen werden, sofern ausreichend begründet wird, warum das Finanzinstrument für den konkreten Anleger sinnvoll erscheint, obwohl er sich außerhalb des Zielmarktes befindet.

Lesen Sie den vollständigen Artikel im aktuellen Cash.-Special Rendite+: Investments in Sachwerte.

Der Autor Dr. Gunter Reiff ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei RP Asset Finance Treuhand in München.

Foto: RP Asset Finance Treuhand

 

Mehr zum Thema:

Mifid II: Ist der „Einzelkämpfer“ bald Geschichte?

Der geschlossene Fonds ist tot – es lebe der geschlossene Fonds!

Provisionsabgabeverbot: Beschränkung des freien Wettbewerbs

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments