Immobilienkauf: Notartermin platzt – kein Schadensersatz

Bei einem Wohnungs-/Hauskauf sind hier aber die Hürden hoch, da ein wirksamer Vertragsschluss die notarielle Beurkundung voraussetzt. Platzt daher der Notartermin ist man grundsätzlich nicht geschützt.

Nur in Ausnahmefällen – regelmäßig nur bei vorsätzlichen Treuepflichtverletzung – kann man gegebenenfalls Schadensersatz für getroffene Aufwendungen verlangen.

Eine vorsätzliche Treuepflichtverletzung ist beispielsweise beim Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Abschlussbereitschaft oder auch dann gegeben, wenn ein Verhandlungspartner zwar zunächst verkaufsbereit war, im Verlaufe der Verhandlungen aber innerlich von dieser Bereitschaft abgerückt ist, ohne dies zu offenbaren. Dies muss aber auch bewiesen werden.

Fazit

Man sollte daher in einem solchen Fall noch vor dem Notartermin sich ein Vorkaufsrecht eintragen lassen oder eine Reservierungsvereinbarung schließen.

Die letztere bedarf aber nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden der notariellen Form, wenn sie eine einem Vorkaufsrecht gleichkommende verbindliche Verpflichtung der Verkäuferin zum Abschluss eines Immobilienkaufvertrages enthalten soll.

Ein Reservierungsentgelt in Höhe von mehr als 10 bis 15 Prozent des üblichen Maklerlohns bedarf hierbei auch bei Vereinbarungen zwischen gewerblichen Immobilienhändlern ohne Beteiligung eines Maklers der notariellen Form.

Es kommt in Betracht, bei derartigen Vereinbarungen zwischen Verkaufs- und Kaufinteressenten statt an die Höhe des üblichen Maklerlohns an einen Grenzwert von einem Prozent des in Aussicht genommenen Kaufpreises anzuknüpfen, so das OLG Dresden in seinem Beschluss vom 23. August 2016 – AZ.: 8 U 964/16 -.

Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker, Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim und der Fachhochschule Schmalkalden für das weiterbildendende Studium zum Finanzfachwirt; stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses ”Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht” der Rechtsanwaltskammer Stuttgart. Zudem ist er Netzwerkpartner in der Vereinigung zum Schutz von Anlage- und Versicherungsvermittlern (VSAV).

Fotos: Shutterstock, Oliver Renner

 

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