34f GewO: Nachreichen von Prüfberichten zulässig

Sogenannte „Alte Hasen“ mit einer Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) dürfen ihre MaBV-Prüfberichte zum Nachweis der lückenlosen Tätigkeit nachreichen, das berichtet der Berliner Rechtsanwalt Norman Wirth unter Berufung auf ein aktuelle Gerichtsentscheidung.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine Berufung der IHK abgelehnt und damit die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Augsburg bestätigt, nach der das Nachreichen von Prüfberichten zulässig ist.

Laut einer Mitteilung der auf Vermittler- sowie Versicherungs- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass das Nachreichen von Prüfberichten für den Sachkundenachweis gemäß Paragraf 34f GewO zulässig ist. Lange war strittig, ob es für den Sachkundenachweis auch ausreichend ist, wenn die Prüfberichte auch nach Ablauf der Jahresfrist nachgereicht wurden.

Mit der Einführung der neuen Erlaubnispflicht nach Paragraf 34f GewO hatte der Gesetzgeber eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ eingeführt, die etablierten Vermittlern ermöglichen sollte, durch Nachweis ihrer jahrelangen Berufspraxis die ansonsten durch eine Prüfung zu belegende Sachkunde beweisen zu können.

Widersprüchliche Rechtsprechung

Bisherige Inhaber einer Gewerbeerlaubnis gemäß Paragraf 34c GewO hätten diese Prüfberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) jährlich erstellen und beim Gewerbeamt bis zum Ende des Folgejahres einreichen müssen. Die IHKn stellten sich auf den Standpunkt, dass nur fristgerecht bei ihnen eingereichte Prüfberichte einen ausreichenden Nachweis darstellen. Ein Einreichen nach Ablauf der Frist sollte ausgeschlossen sein.

Laut Rechtsanwalt Norman Wirth ergingen hierzu bisher lediglich erstinstanzliche Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die sich widersprechen. So habe sich das Verwaltungsgericht Oldenburg der Ansicht der IHK anschlossen (Urteil vom 28. November 2013 – 12 A 5544/13), während das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Urteil vom 30. Januar 2014, Aktenzeichen 2 K 2675/13) und das Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil vom 26. Juni 2014, Aktenzeichen Au 5 K 13.1957) urteilten, dass ein Nachreichen von Prüfberichten zulässig sei.

Nachreichen ist zulässig

Die Zulassung der gegen das Augsburger Urteil seitens der IHK eingelegten Berufung habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am 23. Oktober abgelehnt (Aktenzeichen 22 ZB 14.1591). Dabei hat der VGH die Rechtsansicht der Augsburger Richter bestätigt. Damit hat nunmehr erstmals ein Obergericht zu der streitigen Frage Stellung genommen. Wer den Sachkundenachweis bei der Erlaubnisbeantragung nicht erbracht hat, dessen Erlaubnis enthielt in der Regel ein Hinweis, wonach die Erlaubnis Ende 2014 erlöschen würde, wenn bis dahin kein Sachkundenachweis erbracht wäre.

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„Mit diesem Urteil ist klar, dass Vermittler sogar jetzt noch die ausstehenden Prüfberichte nachreichen könnten. Vermittler mit nachgereichten Prüfberichten, deren Erlaubnis nach dem 31. Dezember 2014 aus dem Register gelöscht wird, könnten sich mit guten Chancen gegen diese Löschung wehren“, meint Rechtsanwalt Norman Wirth. Eine solche Löschung wäre demnach nach der Ansicht des VGH unrechtmäßig. „Die Erlaubnis müsste auch über die Jahreswende hinaus fortgelten. Dies gilt auch für diejenigen Vermittler, die gegen ihre Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34 f, welche diesen Hinweis enthält, nicht Widerspruch erhoben haben“, so Wirth weiter. (jb)

Foto: Shutterstock

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