Möblierte Wohnungen: Checkliste für Vermieter

Möblierte Wohnungen auf Zeit mieten zu können ist für Mieter und Vermieter praktisch. Auch wenn Mieter und Vermieter in der Regel Privatpersonen sind, müssen sie einige wichtige Punkte beachten. Der Immobilienverband IVD hat eine Checkliste erstellt.

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Möbliertes Zimmer: Wer seine Wohnung inklusive der Möbel für einen begrenzten Zeitraum vermieten will, sollte einige Punkte beachten, um Ärger zu vermeiden.

Wer beruflich für ein paar Monate umziehen muss oder als Student ein Auslandssemester plant, will häufig seine möblierte Wohnung vermieten. So kann die Wohnung ohne hohe finanzielle Einbußen gehalten werden. Auch Mieter, die nur ein paar Monate in einer Stadt verbringen sind für diese Alternative dankbar.

In einem Urteil des Berliner Verfassungsgerichts wurde eine Nutzungsdauer von drei bis acht Monaten als vertretbar angegeben, bevor von einem Beherbergungsbetrieb die Rede ist (VG 19 L 294.11). Annett Engel-Lindner, Fachreferentin für Immobilienverwaltung beim Immobilienverband IVD, rät, sich bei diesen scheinbar unkomplizierten Vermietungen an folgende Checkliste zu halten.

1. Mietvertrag

Annett Engel-Lindner rät dazu, auch für einen Mietvertrag auf Zeit einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen, selbst, wenn der Mieter nur für einen Monat bleibt. „Mit einer schriftlichen Fixierung der abgesprochenen Konditionen kann vermieden werden, dass es später zu Missverständnissen kommt oder verabredete Punkte unberücksichtigt bleiben“, sagt Engel-Lindner.

Viele Portale im Internet, die sich auf temporäres Wohnen spezialisiert habe, würden juristisch geprüfte Mietverträge anbieten, die als Vorlage heruntergeladen werden können. Grundlage für den Abschluss eines Zeitmietvertrags sei, dass sich der neue Mieter ausweist und zusätzlich zum Auszugstermin auch ein konkreter Befristungsgrund angegeben werden müsse.

2. Beendigung des Mietvertrages bei möblierter Einliegerwohnung

Mieter einer möblierten Wohnung haben laut Engel-Lindner grundsätzlich die gleichen Rechte und den gleichen Kündigungsschutz wie Mieter einer unmöblierten Wohnung. Ausnahme sind laut IVD die möblierten Räume der Vermieterwohnung, diese kann der Vermieter kündigen, ohne dass ein Kündigungsgrund wie Eigenbedarf vorliegt. Die ordentliche Kündigungsfrist verlängere sich in diesem Fall aber um drei Monate.

Mietet der Mieter allerdings möblierte Räume in der Vermieterwohnung selbst an, kann der Vermieter in der Regel kündigen, ohne dass ein Kündigungsgrund wie Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung vorliegt. Die ordentliche Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall aber um drei Monate.

3. ausführliches Übergabeprotokoll

Zum Mietbeginn und zum Abschluss des Mietverhältnisses sollte eine Übergabe der Wohnung vorgenommen werden. Bei der persönlichen Übergabe mit dem Mieter sei schriftlich festzuhalten, wann und an wen die Wohnung übergeben wird, wie viele Schlüssel übergeben werden, wie hoch die Zählerstände von Strom, Wasser und Gas sind und wie der Zustand der Wohnung ist.

Seite zwei: Kaution, Quittung und Vertrag ohne Besichtigung

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