Wohnimmobilienkreditrichtlinie: Erlaubnis als Darlehensvermittler genügt

Die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) hat nach den Lesungen im Bundestag nun den Bundesrat passiert und wird am 21. März 2016 in Kraft treten. Immobiliendarlehensvermittler benötigen lediglich die Erlaubnis als Darlehensvermittler nach Paragraph 34c Gewerbeordnung (GewO). Im Gesetzentwurf war zusätzlich die Erlaubnis als Immobilienmakler vorgesehen.

Die WIKR tritt am 21. März in Kraft, doch noch immer sind nicht alle Details geklärt.

„Die Branche atmet auf, da sich der Gesetzgeber damit an der gängigen Praxis orientiert hat“, kommentiert Michael Neumann, Geschäftsführer der Qualitypool GmbH. „Für Makler gilt es zu berücksichtigen: Wer weiterhin Darlehen vermitteln möchte, muss innerhalb einer einjährigen Übergangsfrist bis zum 21. März 2017 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler erworben haben.“

Für den Nachweis der Sachkunde müssten Makler eine für die Darlehensvermittlung relevante Berufsqualifikation aufweisen. Voraussichtlich würde hier die Ausbildung zum Immobilienkaufmann oder zum Bankkaufmann genügen. Unter die „Alte-Hasen-Regelung“ fielen Vermittler, die seit dem 21. März 2011 ununterbrochen als Immobiliendarlehensvermittler aktiv waren.

Immer noch offene Fragen

In welcher Form der Nachweis zu erbringen ist, sei noch unklar. Dies werde voraussichtlich in der Immobiliensdarlehensvermittlerverordnung (ImmVermV), die frühestens im April 2016 im Bundesrat zur Diskussion stehe, geklärt. Gleiches gelte für die Mindestversicherungssumme der für Vermittler künftig obligatorischen Vermögensschadenshaftpflicht.

[article_line tag=“Baufinanzierung“]

Makler, die nicht unter die „Alte-Hasen-Regelung“ fallen, müssten ihre Sachkunde in einer zusätzlichen Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) demonstrieren. „Diese Vermittler sollten rasch nach dem Inkrafttreten der WIKR ihre Sachkundeprüfung beantragen, weil mit einem Antragsstau zu rechnen ist“, rät Neumann. Prüfungen werden vermutlich erst ab Juni 2016 abgenommen. Nach bestandener Sachkundeprüfung erwarte den Makler Antragsstau Nummer zwei bei der Beantragung des Paragraph 34i GewO.

Seite zwei: Richtlinie zieht Einschränkungen nach sich

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments